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Steuerrecht
30.04.2014
Steuerrecht
BMF: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 – LStÄR 2015 –)

Das BMF hat unter www.bundesfinanzministerium.de den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 – LStÄR 2015 – eingestellt. Er kann für eine Übergangszeit (bis 27.6.2014) eingesehen werden.Die LStR 2015 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem31.12.2014 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen. Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.1.2015 anzuwenden sind. Die LStR 2015 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. R 19a ist nur bis zum 31.12.2015 anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des BMF die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist. Sämtliche Regelungen dieser Richtlinien zu Ehegatten und Ehen gelten entsprechend auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nichtmehr anzuwenden. Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, S. 3862, BStBl. I S. 1346) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 11 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18.12.2013 (BGBl. I S. 4318, BStBl. 2014 I S. 2) zu Grunde.

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