FG Schleswig-Holstein: Entstehung einer sog. Nachsteuer gem. § 37 Abs. 3 KStG auch bei bloßem Rechtsformwechsel
Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird ertragsteuerrechtlich ein Vermögensübergang fingiert. Auch ein bloßer Rechtsformwechsel kann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift – zur Entstehung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrages (sog. Nachsteuer) gem. § 37 Abs. 3 KStG sowohl in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (UntStFG) als auch in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (StSenkG) führen.
Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht. Inzwischen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) in § 37 Abs. 4–7 KStG den Wechsel zu einer ausschüttungsunabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuer-Guthaben vollzogen. Die Inanspruchnahme einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuer-Minderung gem. § 37 Abs. 2 KStG (und zugleich der Ansatz einer Nachsteuer gem. § 37 Abs. 3 KStG) war letztmals für vor dem 1.1.2007 erfolgende Ausschüttungen bzw. als ausgeschüttet geltende Beträge möglich.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.9. 2012 - 1 K 229/09
(Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 20.12.2012)