FG Schleswig-Holstein: Entschließungsermessen bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 25.9.2013 - 2 V 102/13 - wie folgt entschieden:
Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gemäß § 146 Abs. 2b AO ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen für die Frage, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch für die Höhe eines Verzögerungsgeldes (Auswahlermessen) eröffnet ist. Maßstab sowie nachvollziehbarer Gegenstand ihrer Begründung (§ 121 AO) müsse sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in Höhe der Sanktionsmindestgrenze (2 500 Euro) mit Rcksicht auf die Umstände der zu beurteilenden Pflichtverletzung/en sowie das Ausmaß der Beeintrchtigung der Prüfung angemessen ist. Die Anwendung der Vorschrift sei auf wesentliche Fälle zu begrenzen, Bagatellflle seien auszuklammern.
--> Der Beschluss ist unanfechtbar.