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Steuerrecht
29.12.2011
Steuerrecht
BFH: Entnahme einbringungsgeborener Anteile - Abgrenzung zur Schenkung

Der BFH hat im Urteil vom 12.10.2011 – I R 33/10 – entschieden: Der Inhaber imBetriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. 21.12). Die Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven wird bei unentgeltlichem Erwerb vielmehr dadurch gesichert, dass gem. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG 2002 die Anteile auch in der Hand des Erwerbers noch dem Regime des § 21 UmwStG unterliegen und damit – unabhängig davon, ob sie in einem Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehaltenwerden – steuerverhaftet bleiben. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-85-1 unter www.betriebs-berater.de

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