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Steuerrecht
17.12.2012
Steuerrecht
FG Saarland: Entgelt von dritter Seite bei unberechneter Weitergabe von Handys

Das FG Saarland hat im Beschluss vom 30.8.2012 – 1 V 1116/12 – entschieden: Ein Entgelt von Dritter Seite im Rahmen eines Leistungsaustausches kann auch darin bestehen, dass ein Mobilfunkanbieter einem Vermittler eine Provision auch dafür zahlt, dass der Vermittler im eigenen Namen Handys und andere Elektrogeräte an Mobilfunkkunden unberechnet abgibt, wenn eine solche Abgabe vom Mobilfunkanbieter vorgeschrieben oder marktüblich ist. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Qualifikation der unberechneten Handy-Abgabe als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG.
(Quelle: www.fgds.saarland.de)

Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-3170-6 unter www.betriebs-berater.de

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