BFH: Entfernungspauschale
Der BFH hat mit Urteil vom 24.9.2013 – VI R 20/13 - entschieden: 1. Straßenverbindung zwischenWohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStGistdiejenigeVerbindung,dievonKraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit vonmehr als 60 km/h befahrenwerden kann. 2. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.