FG Münster: Enteignung ist keine Veräußerung
FG Münster, Urteil vom 28.11.2018 – 1 K 71/16 E – wie folgt entschieden:
1. Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig.
2. Ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden fehlt, wenn ein Grundstück enteignet wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-86-5-
Das FG hat die Revision zugelassen.