BFH: Energiesteuer – Einsatz von Schweröl zum Motorenantrieb
Der BFH hat im Urteil vom 26.10.2010 – VII R 53/09 – entschieden: Werden Energieerzeugnisse im Rahmen der Entwicklung von Kraftstoffen in größeren Mengen zum Antrieb von Schiffs-motoren eingesetzt, kommt eine steuerfreie Verwendung der in den Motoren verbrannten Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 EnergieStG nicht in Betracht. Von der in das MinöStG 1993 aufgenommenen Regelung, die eine Steuerbefreiung für die Verwendung von Mineralöl als Probe zu Untersuchungszwecken anordnete, war ausdrücklich nicht erfasst die Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff zu Versuchszwecken. Von dieser Rechtslage ist grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des EnergieStG auszugehen. Eine Steuerbefreiung für Proben ließe sich nach den Vorgaben des Unionsrechts nur mit Art. 2 Abs. 4 Buchst. b RL 2003/96/EG rechtfertigen. Danach gilt die Richtlinie nicht für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Richtlinienkonform ist daher der in § 25 Abs. 2 EnergieStG normierte Befreiungstatbestand dahingehend auszulegen, dass eine Begünstigung nicht in Betracht kommt, wenn ein Energieerzeugnis nicht chemisch-technischen Untersuchungen unterzogen, sondern in einem Motor als Kraftstoff verbrannt wird.
Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2011-21-3
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