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Steuerrecht
21.11.2018
Steuerrecht
BMF: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das BMF hat die Merkmale für den elektronischen Lohnsteuerabzug bekannt gegeben. Das Schreiben ist wie folgt gegliedert:

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

II. Bildung und Inhalt der ELStAM

1. Allgemeines

2. Lohnsteuerabzugsmerkmale

3. Bildung und Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale

4. Zuständigkeit

5. Steuerklassenbildung bei Ehegatten

6. Steuerklassenbildung bei Lebenspartnern

7. Berücksichtigung von Kindern

III. Durchführung des Lohnsteuerabzugs

1. Elektronisches Verfahren

2. Arbeitgeberpflichten

3. Arbeitgeberwechsel

4. Weiteres Dienstverhältnis

5. Pflichten des Arbeitnehmers

6. Rechte des Arbeitnehmers

7. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer

8. Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM

9. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten

10. Schutzvorschriften für die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale

IV. Verfahrensrecht

V. .Härtefallregelung

VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)

VII. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

VIII. Sonstiges

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39 f. EStG. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anzeigt oder einen Antrag zur Bildung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) stellt. Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des BMF-Schreibens wird – entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 8 EStG – auf eine sprachliche Unterscheidung zwischen Ehegatte/n und Lebenspartner/n sowie zwischen Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft verzichtet.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag auf Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren (vgl. Rz. 122 bis 126, § 39e Abs. 7 EStG) abgelehnt hat. Stimmt das Finanzamt hingegen dem Antrag des Arbeitgebers auf Anwendung der Härtefallregelung zu, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt die für den Abruf der ELStAM bestimmten Daten (vgl. Rz. 45) in Papierform mitzuteilen. Die Anforderung von ELStAM ist nur für im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.

Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit. Wird das Dienstverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Angabe des Beschäftigungsendes (Datum) im ELStAM-Verfahren abzumelden.

BMF, Schreiben vom 8.11.2018 – IV C 5 - S 2363/13/10003-02

Volltext unter BBL2018-2838-1

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