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Steuerrecht
11.04.2011
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Elektronische Einkommensteuererklärung ohne elektronische Signatur

Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 21.2.2011 – 5 K 2680/09 – entschieden: Die rechtzeitig mit einer elektronischen Steuererklärung übermittelten Daten sind nicht wegen Fehlens einer elektronischen Signatur der Erklärung unbeachtlich, wenn der unterschriebene komprimierte Ausdruck der Erklärung später nachgereicht wird. Dies gilt auch dann, wenn der komprimierte Ausdruck erst nach Ablauf einer Frist (hier: Einspruchsfrist gegen Einkommensteuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen) beim FA eingeht. Die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung ist ggf. als Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Ein derartiger Antrag ist aber an keine bestimmte Form gebunden; er kann auch formlos (z. B. telefonisch oder sogar konkludent bzw. stillschweigend) gestellt werden. Er muss nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden soll. Wenn schon die Abgabe einer (formwirksamen) Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung angesehen wird, muss erst recht eine nicht wirksame – weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden. Ob die Mitarbeiter des FA den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt haben, ist unerheblich.

--> Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-916-1 unter www.betriebs-berater.de

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