BMF: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
BMF, Schreiben vom 19.12.2017 – IV C 1 – S 2405/0 :008
Das BMF hat das Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl. I 2016, 85) - Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO, u.a. wie folgt ergänzt:
„Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird und mit der Maßgabe, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt wird. Sofern aus automationstechnischen Gründen eine Einschränkung der Abstandnahme nicht möglich ist, wird es nicht beanstandet, wenn Satz 1 nicht angewendet wird.“
Ferner wird Rz. 300a um folgenden Satz 2 erweitert:
„Wurde bei Gläubigern im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.“