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Steuerrecht
15.07.2010
Steuerrecht
BFH: Eintritt der Ablaufhemmung

Der BFH hat im Urteil vom 17.3.2010 – IV R 54/ 07 – entschieden: Auch bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, der für das Verschieben des Prüfungsbeginns ursächlich ist, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Heranziehung des in § 171 Abs. 8 S. 2 und Abs. 10 AO enthaltenen Rechtsgedankens).

Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1757-4

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