BMF: Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 13 MwStSystRL; EuGH-Rs. C-174/14, Saudaçor
Ausnahmsweise kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Saudaçor, C-174/14, berufen und wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt werden. Der EuGH hat dafür zwei Voraussetzungen benannt: Die fragliche juristische Person ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und die Vornahme der fraglichen Tätigkeiten erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gewalt.
Dazu äußert sich das BMF im Detail.
BMF, Schreiben vom 18.9.2019 – III C 2 – S 7107/19/10006 :003
Volltext BB-Online BBL2019-2262-1