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Steuerrecht
13.09.2019
Steuerrecht
FG München: Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Das FG München hat mit Urteil vom 10.7.2019 – 4 K 174/16 - entschieden:

1. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Übereignung eines bestimmten Vermögensgegenstandes i. S. d. § 121 BewG (hier Nr. 2: eines inländischen Grundstücks) von der beschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfasst wird, muss primär bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – und nicht lediglich am bloßen Wortlaut des § 121 BewG – angesetzt werden.

2. Der Begriff des Vermögensanfalls in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfasst jeglichen Erwerb i. S. v. § 3 ErbStG und damit neben dem Erwerb infolge eines Erbanfalls (§ 1922 BGB) auch den Erwerb infolge eines Vermächtnisses; eine Reduzierung des Begriffs des Vermögensanfalls in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf den Erwerb infolge Erbanfalls (§ 1922 BGB) würde daher der Grundsystematik des ErbStG widersprechen.

3. Für die beschränkte Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kann es keinen wertungsmäßig relevanten Unterschied machen, ob eine Sache oder ein Recht i. S. d. § 121 BewG unmittelbar zu zivilrechtlichem Eigentum erworben wird oder lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung jener Eigentümerstellung besteht; entscheidend ist vielmehr, dass der Inlandsbezug als Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch bei einem – auf Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gerichteten – Sachleistungsanspruch gegeben ist.

4. Es widerspricht Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, inländisches Grundvermögen dadurch der beschränkten Steuerpflicht zu entziehen, dass es zum Gegenstand einer Vermächtnisanordnung erklärt wird.

5. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensanfalls in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hat lediglich die Funktion, die rechtliche Ausgestaltung der Bereicherung, wie sie gerade auch den Erwerbstatbeständen des § 3 ErbStG zugrunde liegt, zuerfassen.

(Leitsätze der Redaktion)

-->  Das FG hat die Revision zugelassen.

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