FG Niedersachsen: Einkünfteerzielungsabsicht einer Erbengemeinschaft
Das FG Niedersachsen hat in einem Zwischenurteil vom 27.3.2009 - 1 K 11543/05 folgende Frage aufgeworfen: Sind nach dem Tod des Inhabers entstandene Verluste aus einem verpachteten Reithallenbetrieb wegen „Liebhaberei" bei den Erben steuerlich unbeachtlich, wenn wegen Testamentsanfechtung über mehrere Jahre unklar war, wer den Inhaber beerbt hat und der vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger während dieser Zeit die verlustbringende Tätigkeit fortgesetzt hat? Insbesondere ist streitig, ob Verluste einer Erbengemeinschaft aus einem verpachteten Reithallenbetrieb während der gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, wem gegebenenfalls die Verluste persönlich zuzurechnen sind und wie die Höhe der Verluste zu ermitteln ist. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungs-absicht der Erbengemeinschaft sind langjährige Verluste nicht einzubeziehen; bei der Überschussprognose ist auf den einzelnen Steuerpflichtigen und dessen Betrieb abzustellen. Auch verneint das FG das Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals (Hinnahme von Verlusten aus in der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen), da die Betriebsfortführung nicht auf einem eigenen Entschluss der Erben beruhte, sondern weil nach dem Tod des Erblassers Ungewissheit über die Erben bestand und Nachlasspflegschaft angeordnet worden war. Bis zur Erteilung des Erbscheins war die Zurechnung von Einkünften/Verlusten aus der Verpachtung unklar. Die Verluste waren daher unvermeidlich und sind steuerlich anzuerkennen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: IX R 44/09).
(PM FG Niedersachsen vom 17.3.2010)