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Steuerrecht
01.02.2008
Steuerrecht
BFH: Einkünfte und Bezüge des Kindes

 

Im Urteil vom 26.9.2007 - III R 4/07 hat der BFH entschieden, dass bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, diese weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer KfZ-Haftpflichtversicherung zu kürzen sind. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

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