BFH: Einkünfte und Bezüge des Kindes
Im Urteil vom 26.9.2007 - III R 4/07 hat der BFH entschieden, dass bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, diese weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer KfZ-Haftpflichtversicherung zu kürzen sind. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.