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Steuerrecht
11.05.2017
Steuerrecht
BMF: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

BMF, Schreiben vom 3.5.2017 – IV A 3 – S 0550/15/10028

Das BMF nimmt Stellung zu Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom10.2.2015 – IX R 23/14, BStBl. II 2017, XXX, in dem sich das Gericht zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters – insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht – im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert hat. Die Steuerentrichtungspflicht des Zwangsverwalters besteht auch dann, wenn über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies gilt gem. § 80 Abs. 2 S. 2 InsO sowohl bei einer dem Insolvenzverfahren zeitlich vorangehenden Zwangsverwaltung als auch bei einer gem. § 49 InsO zeitlich nachfolgenden Zwangsverwaltung. Eine Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters für die Einkommensteuer besteht nur in den Fällen, in denen die Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks selbst einkommensteuerpflichtig sind.

 

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