FG Münster: Einkommensteuer – Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Zuflussfiktion für Mietzahlungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zum Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin?
Das FG Münster hat mit Urteil vom 4.9.2019 – 4 K 1538/16 E, G - entschieden:
1. Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG innerhalb eines Kalenderjahres bezogen, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
2. Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft richtet sich der Zufluss dagegen nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit, weil sie dann bereits über die geschuldete Vergütung verfügen können.
3.Dies wiederum gilt nicht, wenn die GmbH zahlungsfähig ist.
4.Das Tatbestandsmerkmal Zahlungsunfähigkeit folgt bei dieser Betrachtung nicht § 17 InsO, sondern dem „engeren“ Zahlungsunfähigkeitsbegriff des BFH.
5.Die Nichterfüllung einer fälligen Forderung trotz rechtlicher Zugriffsmöglichkeit bzw. die Hinnahme der Nichterfüllung trotz entsprechender Anweisungsmöglichkeit stellt grundsätzlich eine Verfügung über diese Forderung dar. Zu verneinen ist eine solche Verfügung nur dann ausnahmsweise, wenn sie entweder faktischunmöglich oder rechtlich nicht zulässig ist.
(Leitsätze der Redaktion)