BFH: Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalunternehmervertrag
Der BFH hat im Urteil vom 28.3.2012 - II R 57/10 - entschieden: Das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Dies gilt auch, wenn das Angebot nach Abschluss des Kaufvertrags unwesentlich geändert wird. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand kann aufgrund besonderer Umstände auch vorliegen, wenn der Käufer das Angebot erst 19 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags annimmt. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 26.8.2011 - 7 K 192/09, 7 K 193/09, EFG 2012, 730).
Volltext des Urt.: //BB-ONLINE BBL2012-1826-3 unter http://www.betriebs-berater.de/