Nds. FG: Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997
Mit Urteil vom 25.10.2011 – 15 K 10217/09 – hat das Nds. FG entschieden: Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG kann über die durch die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH erfolgte einengende Auslegung nicht dadurch weiter eingeschränkt werden, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwestergesellschaften, an denen der veräußernde Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, mit in die Subsumtion einbezogen werden. Der BFH führt die Revision unter Az.: IV R 57/11.
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