EuGH: Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht – Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile
Der EuGH hat mit Urteil vom 18.1.2018 – C-463/16, Stadion Amsterdam CV - wie folgt entschieden: Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.
→ Der EuGH hatte zu entscheiden, ob eine Dienstleistung die aus einem geführten Stadionrundgang in der Amsterdam Arena, der Spielstätte des AFC Ajax und dem Besuch des AFC Ajax Museums besteht, zum Normsteuersatz zu besteuern sei oder aber allein der geführte Stadionrundgang dem Normalsteuersatz und der Museumsbesuch dem ermäßigten Steuersatz unterliege.