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Steuerrecht
23.11.2011
Steuerrecht
EuGH: Einfuhrmehrwertsteuer bei tatsächlicher Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner?

Die Generalanwältin Kokott schlug am 17.11.2011 dem Gerichtshof im Verfahren C-414/10, Societé Veleclair, vor, wie folgt zu entscheiden: Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie erlaubt einem Mitgliedstaat nicht, das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn Steuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter ein und dieselbe Person sind. Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 Buchst. d der Sechsten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat eine solche Regelung jedoch übergangsweise beibehalten. Die Mehrwertsteuer wird nur dann im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie geschuldet, wenn der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Mehrwertsteuerbetrags hat, dessen Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete Einfuhrmehrwertsteuer zustehen.

Volltext der Antr.: // BB-ONLINE BBL2011-2965-2 unter www.betriebs-berater.de

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