BFH: Einbeziehung von Sonderabschreibungen in Totalüberschussprognose
Der BFH hat durch Urteil vom 25.6.2009 – IX R 24/07 – entschieden: Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9.7.2002 – IX R 57/00, BStBl. II 2003, 695, BB 2002, 2006 Ls).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2115-6