BFH: Einbeziehung von Freilosen in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer
Der BFH hat durch Urteil vom 19.8.2009 – II R 16/07 – entschieden: Mit gekauften Losen gewonnene Freilose, die ohne weiteren Einsatz zur erneuten Teilnahme an der Lotterie berechtigen, aber kein Recht auf Rückzahlung des Lospreises gewähren, beeinflussen die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht. Die mit den Freilosen vermittelten Gewinnchancen ergeben sich allein aus dem Einsatz, der für die gekauften Lose zu zahlen ist. Das Freilos ist ein Spielgewinn; für einen solchen fllt jedoch keine Lotteriesteuer an.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-21-6