DStV: Einbeziehung der Steuerberater in den absoluten Schutz von Berufsgeheimnisträgern
Die Delegierten des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) haben auf ihrer Sitzung am 11.6.2010 den Gesetzgeber aufgefordert, im Interesse der Berufsangehörigen und der Steuerbürger die Erweiterung des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen in einem einzigen Gesetzgebungsverfahren unmittelbar sowohl bezüglich der Rechtsanwälte als auch der Steuerberater umzusetzen.
Der Bundesrat hat am 4.6.2010 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, im Rahmen des § 160a StPO allein für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte den gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen stärken zu wollen. Die Nichteinbeziehung der Steuerberater in den Vertrauensschutz stellt aus folgenden Gründen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar:
- Die Berufspflichten der Steuerberater und Rechtsanwälte sind identisch. Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte nach § 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO ist in gleicher Weise auch für die Steuerberater in § 57 Abs. 1 StBerG normiert. Das Bewusstsein der Vertraulichkeit dieser Kenntnisse bildet bei Steuerberatern in besonderem Maße die Grundlage des Mandatsverhältnisses.
- Steuerberater sind ebenso wie Rechtsanwälte unabhängige Organe der (Steuer-) Rechtspflege. Dies ergibt sich bereits aus § 32 StBerG, der die Hilfeleistung in Steuersachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater festlegt und ist insoweit ausdrücklich in § 2 Abs. 1 BOStB normiert. Ebenso hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 4.7.1989, BVerfGE 80, 269, 281) festgestellt, dass sich berufliche Stellung und Organisation der Rechtsanwälte und der Steuerberater gleichen.
- Ebenso wie bei den Rechtsanwälten lässt sich auch bei den Steuerberatern eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Strafverteidiger und einer solchen als Steuerberater in der Praxis oftmals nicht durchführen. § 33 StBerG i.V.m. §§ 392, 410 AO normiert insoweit neben der Beratung und Vertretung in Steuersachen insbesondere auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater.