BMF: Einbehalt der Kapitalertragsteuer
Mit Schreiben vom 12.12.2008 – IV C 1 – S 2252/ 07/0001 – hat das BMF zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen durch Versicherungsunternehmen, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind, Stellung genommen. Die Finanzverwaltung nimmt eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften an, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden. Für diese Beitragsdepots wird es aber nicht beanstandet, wenn dafür vom Steuerabzug Abstand genommen wird.
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