FG Münster: Ein vom Darlehensnehmer bei Auszahlung erhobenes Agio als Entgelt für eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 4.12.2018 – 5 K 2889/16 U – wie folgt entschieden:
1. Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist eng auszulegen und definiert die danach steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung.
2. Die entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ist eine einheitliche Leistung, die nicht künstlich in zwei Leistungen, die Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, aufgespalten werden kann.
3. Bei der gegen Entgelt eingegangenen Verpflichtung eines Unternehmers, ein Mietverhältnis einzugehen, handelt es sich um einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG befreiten Umsatz.
4. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme eines Nachrangdarlehens eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie Leistung.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-342-2
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.