OVG Schleswig-Holstein: Eilantrag gegen Lübecker Bettensteuer abgelehnt
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Beschluss vom 15.2.2012 – 4 MR 1/12 – den Eilantrag einer Lübecker Hotelinhaberin auf vorläufiges Außerkraftsetzen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) der Hansestadt Lübeck abgelehnt. Diese sog. „Bettensteuer“ wird in Lübeck seit Januar 2012 von den Beherbergungsunternehmern in Höhe von 5 % des vom Gast zu zahlenden Übernachtungsentgelts (abzüglich der Umsatzsteuer) erhoben. Ausgenommen sind beruflich bedingte Übernachtungen. Gegen eine Übernachtungssteuer bestehen nach Auffassung des OVG keine grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinden seien zu ihrer Erhebung auch neben der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer berechtigt, weil beide Steuern nicht gleichartig seien. Ob die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig ist, muss das OVG im Hauptsacheverfahren prüfen. Über die von der Antragstellerin gegen die Satzung eingereichte Normenkontrollklage (Az.: 4 KN 1/12) hat das Gericht noch nicht entschieden. Der Beschluss vom 15.2.2012 ist unanfechtbar.
(PM Schleswig-Holsteinisches OVG vom 20.2.2012)