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Steuerrecht
21.11.2019
Steuerrecht
BT: EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 7.11.2019 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG) beschlossen und ist dabei der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Regierungsentwurf gefolgt. Die Beschlussempfehlung beinhaltet nur unwesentliche Abweichungen zum Regierungsentwurf des Gesetzes, der seinerseits stark am Referentenentwurf angelehnt war.

Durch das Gesetz wird dem Steuerpflichtigen in Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie ein zusätzliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über Doppelbesteuerung zwischen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, das effizienter und wirksamer als bisher bestehende Verfahrensmöglichkeiten sein soll (vor allem unter den Bestimmungen der EU-Schiedskonvention von 1990).

Das Verfahren besteht aus drei Abschnitten: Zunächst kann eine Streitbeilegungsbeschwerde bei der zuständigen Behörde (in Deutschland das BMF, das seine Befugnisse an das BZSt delegiert hat) eingereicht werden. Nach der Zulassung der Beschwerde wird ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Falls die Mitgliedstaaten sich nicht innerhalb von zwei Jahren einigen können, kann ein beratender Ausschuss angerufen werden, der eine Stellungnahme zur Lösung des Streits abgibt. Sofern die Mitgliedstaaten sich innerhalb von sechs Monaten nicht einigen können, wird diese Stellungnahme für sie bindend.

Das neue Instrument tritt neben die bereits bestehenden Verfahren, also v. a. Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und der EU-Schiedskonvention und geht über diese hinaus, im Verhältnis zur Schiedskonvention ist sie bspw. nicht auf Verrechnungspreisstreitigkeiten beschränkt, sondern erfasst sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf Doppelbesteuerung zwischen EU-Mitgliedstaaten. Der Steuerpflichtige kann hierbei das für ihn günstigste Verfahren wählen. Das Verfahren nach dem EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz beendet jedoch automatisch bereits andere laufende Streitbeilegungsverfahren, hat insoweit also Vorrang (§ 4 Abs. 4 EU-DBA-SBG).

Da die Umsetzungsfrist der Richtlinie (bis zum 30.6.2019) nicht eingehalten wurde, sieht das Gesetz eine rückwirkende Anwendbarkeit ab dem 1.7.2019 vor. Es soll auf alle Streitbeilegungsbeschwerden Anwendung finden, die ab dem 1.7.2019 in Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1.1.2018 beginnt, erwirtschaftet werden (§ 33 Abs. 1 EU-DBA-SBG). Nach Vereinbarung der zuständigen Behörden kann das Verfahren aber auch auf Streitbeilegungsbeschwerden angewendet werden, die vor diesem Datum oder in Bezug auf frühere Steuerjahre eingereicht werden (§ 33 Abs. 2 EU-DBA-SBG).

(hib-Mitteilung Nr. 1268/2019 vom 13.11.2019)

Zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates, der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

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