BMF: Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform
Das BMF hat durch Schreiben vom 1.12.2009 – IV B 8 – S 7410/08/10002 – die Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 16.4.2008 – XI R 73/07 – gezogen: Der BFH hatte ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen begründet, entweder die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 2 S. 3 UStG und den Regelsteuersatz anzuwenden oder sich auf die ergangene Rechtsprechung zu berufen,wonach die Durchschnittssatzbesteuerung auch rückwirkend anwendbar ist. Dem folgt das BMF. Entsprechende Erklärungen sind bis zum 30.6.2010 abzugeben.
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