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Steuerrecht
05.02.2018
Steuerrecht
DBA Frankreich: Durchführungsschreiben betr. Rentenfiskalausgleich

BMF, Schreiben vom 18.1.2018 – IV B 3 – S 1301-FRA/16/10001 :002

Am 31.3.2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 2015) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21.7.1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen  2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt. Das Durchführungsschreiben vom 18.1.2018 dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden (Art. 13 c DBA-Frankreich). Grundlage für die Bemessung der Höhe des Rentenfiskalausgleichs sind die Steuermindereinnahmen, die jeder der Vertragsstaaten durch die Änderung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung erleidet (Art. 13 c Abs. 1 DBA-Frankreich). Der Saldo der errechneten Beträge wird dem Vertragsstaat mit dem höheren Betrag der zugrunde gelegten Steuermindereinnahmen von dem Staat mit den geringeren Steuermindereinnahmen erstattet. Dieser ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten, das auf das Jahr folgt, für das der Saldo errechnet wurde (Art. 13 c Abs. 2 DBA-Frankreich).

Für die Jahre bis einschließlich 2020 wurde die Höhe des Rentenfiskalausgleichs durch die Bestimmung von Rahmenbezugsgrößen (in Abschnitt I Nr. 3 S. 1 und 2 des Protokolls) festgelegt.

Volltext unter BBL2018-278-4

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