OFD Niedersachsen: Durchführung von Bildungsmaßnahmen durch Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen
Die OFD Niedersachen hat durch Verfügung vom 8.2.2010 – S 2706–73–t 241 – klargestellt: Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die handwerkliche Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder obliegt. Die Durchführung von Prüfungen ist ihrem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Die darüber hinausgehenden Betätigungen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung, die auch von privaten Dritten angeboten werden, sind als wirtschaftliche Betätigung zu behandeln (R 9 KStR und ergänzend BMF, 11.12.2009, BStBl. I 2009, 1597). Dagegen sind Bildungsmaßnahmen, die von privaten Dritten nicht angeboten werden, weil z. B. die Teilnahme an einem bestimmten Kurs der genannten Körperschaften unabdingbare Voraussetzung ist, um an deren Prüfungen teilnehmen zu können, zum hoheitlichen Bereich zu zählen.