BFH: Drittwirkung der Festsetzung auch bei Steuerhaftung des Rechtsanwalts
Der BFH hat mit Urteil vom 14.2.2019 – V R 68/17 - entschieden: Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten – und für die Steuerschuld haftenden – Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten.