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Steuerrecht
22.09.2011
Steuerrecht
Bundesregierung: Drittes Gesetz zur Änderung des UStG verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2011 das Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes verabschiedet (BT-Drs. 16/11340; Empfehlung der Ausschüsse vom 24.10.2008: BRDrs. 695/1/08). Es führt die Umsatzgrenze von 500 000 Euro für die Anwendung der so genannten Ist-Versteuerung dauerhaft fort: Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 000 Euro müssen bei der Ist-Versteuerung erst dann die fällige Umsatzsteuer entrichten, wenn der Kunde gezahlt hat. Für alle anderen Unternehmen gilt: Die Steuer muss nach Leistungsausführung gezahlt werden. Durch die spätere Zahlung der Umsatzsteuer ergeben sich keine Steuerausfälle, die Umsatzsteuer wird lediglich später fällig. In der aktuellen Regelung wurde die Ist-Versteuerungsgrenze auf 500 000 Euro angehoben. Das hat sich nicht nur im Hinblick auf die Konjunktur bewährt. Allerdings läuft diese Regelung zum Jahresende aus, wenn sie bis dahin nicht entfristet ist. Das UStÄG enthält u. a. folgende Regelungen:
– Ausdehnung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott und Altmetallen,
– jährliche Besteuerung von Dauerleistungen,
– monatliche Abgabe von zusammenfassenden Meldungen,
– Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder im Bereich des Banken- und Versicherungswesens. Der DIHK fordert ein „einfaches und konsistentes Umsatzsteuerrecht“, ferner die Durchforstung der Umsatzsteuerermäßigungen und die Umsetzung der Entfristung bei der Ist-Besteuerung. Außerdem sollen künftig elektronische Rechnungen auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen bzw. in einem speziellen elektronischen Datenaustauschverfahren übermittelt werden.
(Quellen: PM ZDH vom 14.9.2011 und PM DIHK vom 15.9.2011)

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