BFH: Disquotale Einlage in GmbH keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter
Der BFH hat durch Urteil vom 9.12.2009 – II R 28/08 – entschieden, dass keine freigebige Zuwendung an die übrigen GmbH-Gesellschafter vorliegt, wenn ein Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR). Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage. – Der BFH führte aus, wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des GmbH-Gesellschaftsvermögens fehle es an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern; die ertragsteuerrechtliche Beurteilung von Kapitalerhöhung und Sacheinlage spiele für die Schenkungsteuer keine Rolle.
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