BFH: Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen
Der BFH hat mit Urteil vom 23.2.2017 – V R 37/15 - wie folgt entschieden: Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.
--> Das FG muss im zweiten Rechtsgang die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 18.1.2017 – C-471/15, Sjelle Autogenbrug, berücksichtigen.