BFH: Differenzbesteuerung bei Leistung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft
Durch Urteil vom 18.12.2008 – V R 73/07 – hat der BFH entschieden, dass es sich bei der nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung um eine Lieferung gegen Entgelt handeln muss. Die bloße „Verschaffung der Verfügungsmacht“ an den Wiederverkäufer nach § 3 Abs. 1 UStG reicht jedoch nicht aus.
Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft können entgeltlich (z. B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) oder unentgeltlich als „verdeckte Einlage“ erfolgen. Das FG hatte im konkreten Fall keine Feststellungen dazu getroffen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-923-4