BMF: Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bei der Veräußerung von Anlagevermögen
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.10.2011 - IV D 2 - S 7421/07-10002 - die Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 29.6.2011 - XI R 15/10 - gezogen. Danach ist § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Dieses Urteil hat das BMF nunmehr in den UStAE übernommen.
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