EuGH: Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstück – Schlussanträge
1. Die Anwendung des Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG setzt voraus, dass die Dienstleistung die Nutzung, Bearbeitung oder Begutachtung eines bestimmten Grundstücks zum Gegenstand hat oder in der Vorschrift explizit aufgeführt ist.
2. Komplexe Dienstleistungen im Bereich der Lagerung von Waren erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn die Aufbewahrung der Waren die Hauptleistung einer einheitlichen Dienstleistung darstellt und sie mit einem Nutzungsrecht an einembestimmtenGrundstückoder einembestimmtenTeil eines Grundstücks verbunden ist.
EuGH, 31.1.2013 – C-155/12, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland Sp. z o.o., Schlussanträge Generalanwältin Kokott
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