FG Düsseldorf: Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.11.2016 – 1 K 2470/14 L – wie folgt entschieden: Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Verstößen von Arbeitnehmern (vorliegend: Mitarbeiter eines Paketdienstes) gegen Parkund Haltevorschriften, da keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Halten vorliegt, erfüllt er eine eigene Verbindlichkeit. Die Verwarnungsgelder werden unmittelbar ihm gegenüber als Halter der Fahrzeuge festgesetzt. Da nur so der reibungslose Betriebsablauf im Interesse der Kunden gewährleistet werden kann, bestehen beachtliche betriebsfunktionale Gründe, so dass ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen ist. Es kommt zu keinem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Das Unternehmen hat auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.