EuGH: Die Versagung der Eigenheimzulage für Wohnungen im EG-Ausland verstieß gegen Gemeinschaftsrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG)
Der EuGH hat am 17. 1. 2008 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden (Rs. C-152/05, Kommission/Deutschland), dass § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit verstößt, da er den in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die eine Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat zu eigenen Wohnzwecken herstellen oder anschaffen, die Zulage versagt, während Steuerpflichtige, die im Hinblick auf die Einkommensteuer in der gleichen Lage sind und sich bei Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung dafür entscheiden, ihren Wohnsitz in Deutschland beizubehalten oder zu begründen, Anspruch auf die Zulage haben.
Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG aufgestellte Voraussetzung stelle eine Diskriminierung dar, die auch nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden könne, den Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland zu fördern. Jedenfalls aber sei sie unverhältnismäßig, weil das Ziel, die Wohnungsnachfrage zu befriedigen, genauso erreicht werde, wenn der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründe.
Dass die Bundesrepublik Deutschland die Eigenheimzulage inzwischen abgeschafft (BGBl. 2005 I S. 76) und den Gerichtshof mit Schreiben vom 4. 1. 2006 auch davon unterrichtet hat, spielte für die Entscheidung des EuGH keine Rolle, da die Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich Deutschland bei Ablauf der zweimonatigen Frist befand, die ihm die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16. 12. 2003 gesetzt hatte.
EuGH-Urteil