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Steuerrecht
04.09.2013
Steuerrecht
: Die Schweiz und die USA unterzeichnen eine Vereinbarung (Joint Statement) zur Beilegung des Steuerstreits der Banken mit den USA

Die Schweiz und die USA haben am 29.8.2013 in Washington eine Vereinbarung (Joint Statement) unterzeichnet, um den jahrelangen Steuerstreit der Banken mit den USA beizulegen. Die Lösung definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden. Sie respektiert die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz.
Die gefundene Lösung setzt sich aus drei Elementen zusammen: Dem Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder, dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können, sowie den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den USBehörden (Musterverfügung vom 3.7.2013).
Die Lösung erlaubt es den Banken, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen. Sie respektiert die Schweizer Rechtsordnung, erlässt keine rückwirkenden Normen und kommt ohne Notrecht aus.
Die Banken, welche sich am Programm beteiligen wollen, werden beim Bundesrat eine Bewilligung i. S. d. Art. 271 des Strafgesetzbuches beantragen müssen. Kundendaten sind von der Bewilligung nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 und – sobald es in Kraft tritt – dem Protokoll vom 23.9.2009 übermittelt werden.
Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden werden die Banken das geltende Schweizer Recht, insbesondere Datenschutz und arbeitsrechtliche Bestimmungen, beachten müssen. Diese sind in der Musterverfügung des Bundesrates ausdrücklich vorgesehen. Das amerikanische Programm steht allen Schweizer Banken offen. Eine Ausnahme bilden diejenigen Banken, gegen die das Justizdepartement strafrechtliche Ermittlungen eröffnet hat (Kategorie 1). Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, können bis spätestens 31.12.2013 bei den US-Behörden ein „Non-Prosecution Agreement“ beantragen. Sie werden den US-Behörden Informationen über ihre grenzüberschreitenden Beziehungen liefern müssen, insbesondere die „Leaver-Listen“, jedoch keine Kundennamen.
Die Institute der Kategorie 2 werden außerdem eine Buße zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte sowie dem Eröffnungsdatum der Konten festgelegt wird. Für Konten, die am 1.8.2008 schon existierten, beträgt die Buße 20 %. Für Konten, die vom 1.8.2008 bis zum 28.2.2009 eröffnet wurden, sind es 30 % und falls eine Bank noch nach dem 28.2.2009 Konten mit unversteuerten Geldern von US-Kunden eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50 %.
Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanisches Steuerrecht verletzt zu haben (Kategorie 3) sowie solche, die ausschließlich lokal tätig sind (Kategorie 4), können zwischen dem 1.7.2014 und dem 31.10.2014 bei den amerikanischen Behörden einen „Non-Target Letter“ beantragen.
Das Schweizer Parlament hat in seiner Erklärung vom 19.6.2013 seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Maßnahmen ergreift, um den Banken die Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Justizdepartement zu ermöglichen. Am 28.8.2013 hat der Bundesrat den Lösungsvorschlag der USA geprüft und grünes Licht zur Finalisierung einer Vereinbarung erteilt.
(Quelle: PM Eidgenössisches Finanzdepartement vom 30.8.2013)

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