FG Köln: Deutscher Bridge Verband e. V. als gemeinnützige Körperschaft
Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.10.2013 – 13 K 3949/09 - entschieden: 1. Bridge unterfällt nicht dem Sportbegriff des Gemeinnützigkeitskatalogs gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. 2. Turnierbridge ist über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig anzuerkennen, da Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport und andere dem Sport nahestehende Elemente aufweist und zumindest mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugendund Altenhilfe sowie den Völkerverständigungsgedanken fördert. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das FG hat die Revision zugelassen.