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Steuerrecht
11.04.2008
Steuerrecht
EuGH: Der Begriff „Lieferungen vonWasser“ i. S. der 6. MwSt-Richtlinie – Steuerpflicht von Einrichtungen des Öffentlichen Rechts

Der EuGHhat mit Urteil vom3.4.2008 – C 442/05 – auf Vorlage des BFH vom3.11.2005 – V R 61/03 – entschieden, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i. S. von Anhang D Nr. 2 sowie von Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, gilt für diese Leistung daher als Steuerpflichtiger (Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Anhang D Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG). Die Mitgliedstaaten können konkrete und spezifische Aspekte der „Lieferungen von Wasser“ mit einem ermäßigten MwSt- Satz belegen (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388).
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-807-5

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