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Steuerrecht
06.03.2020
Steuerrecht
EuGH: Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH hat mit Urteil vom 3.3.2020 – C-482/18 – wie folgt entschieden:

1. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, aufgrund deren gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister, die einer Pflicht zur Anmeldung für die Zwecke ihrer Besteuerung mit einer Werbesteuer nicht nachgekommen sind, innerhalb weniger Tage eine Reihe von Geldbußen verhängt wird, deren Betrag ab der zweiten Geldbuße bei jeder neuen Feststellung der Nichterfüllung dieser Pflicht im Verhältnis zum Betrag der vorherigen Geldbuße verdreifacht wird und sich letztlich auf einen kumulierten Betrag von mehreren Millionen Euro beläuft, ohne dass die zuständige Behörde vor dem Erlass der Entscheidung, mit der der kumulierte Betrag dieser Geldbußen endgültig festgesetzt wird, diesen Dienstleistern die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Zeit gewährt, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und die Schwere des Verstoßes selbst prüft, wohingegen der Betrag der Geldbuße, die gegebenenfalls gegen einen im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässigen Dienstleister verhängt wird, der einer ähnlichen Anmelde- oder Registrierungspflicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht nachgekommen ist, wesentlich geringer ist und bei fortgesetzter Nichterfüllung einer solchen Pflicht weder im gleichen Verhältnis noch zwingend innerhalb so kurzer Fristen erhöht wird.

2. Eine nationale Regelung, die ein Bußgeldsystem wie dasjenige vorsieht, das im Fall der Nichterfüllung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anmeldepflicht gilt, ist mit Art. 56 AEUV unvereinbar.  

(Tenor)

Volltext BB-Online unter BBL2020-597-1

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