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Steuerrecht
12.03.2008
Steuerrecht
BFH: DBA-Italien 1989 – Sog. Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts für Umwandlungsgewinn

Mit Urteil vom 17.10.2007 – I R 96/06 – hat der BFH entschieden, dass aufgrund der im Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls vom 18.10.1989 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 enthaltenen Rückfallklausel der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte und in Italien im Umwandlungszeitpunkt effektiv nicht besteuerte Gewinn aus der formwechselnden Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische Kapitalgesellschaft der deutschen Besteuerung zu unterwerfen ist. Die Steuerfreistellung erfordert gemäß Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 DBA-Italien 1989 die Herkunft der Einkünfte aus Italien. Hieran fehlt es – so der BFH – wenn die Einkünfte in Italien „effektiv nicht besteuert werden“, so dass der für die Steuerfreistellung vorausgesetzte Tatbestand nicht erfüllt ist. Der ausdrücklichen Anordnung eines „Rückfalls“ des Besteuerungsrechts an Deutschland bedarf es nicht.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-583-1

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