FG Hamburg: DBA – deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50dAbs. 8undAbs. 9 EStG
Das FG Hamburg hat mit Gerichtsbescheid vom 13.4.2017 – 6 K 195/16 - wie folgt entschieden:
1. Wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden.
2. Beruht die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, die im anderen Staat zur Steuerpflicht führt.
--> Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. BFH: I R 30/17).