BFH: CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG unterliegendes Termingeschäft
Der BFH hat mit Urteil vom 20.8.2014 – X R 13/12 - wie folgt entschieden:
1. Ein strukturierter EUR-Zinsswap mit CMSSpread- Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) ist ein unter § 15 Abs. 4 S. 3 EStG fallendes Termingeschäft.
2. Hat eine gruppeninterne Vereinbarung zur Folge, dass die im Außenverhältnis aus einem Termingeschäft berechtigte bzw. verpflichtete Holding GmbH die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft im Innenverhältnis insgesamt an ein gruppeninternes Unternehmen weiterreicht, führt die wirtschaftliche Betrachtung dazu, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG allein auf Ebene des aus dem Geschäft tatsächlich belasteten operativ tätigen Unternehmens Anwendung findet.
3. Die funktionale Ausnahme des § 15 Abs. 4 S. 4 Alt. 2 EStG setzt nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus. Das Sicherungsgeschäft muss deshalb auch dazu geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.