R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
02.09.2020
Steuerrecht
BR: Bundesregierung: Verpackungszwang für Tabakwaren bleibt

Die Bundesregierung hat keine Pläne, den Verpackungszwang für Tabakwaren in bestimmten Fällen aufzuweichen. Die bestehende Regelung hätte sich aus „steuerpolitischen Gründen“ bewährt, schreibt sie in der Antwort (19/21736) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/21462). Die Abgeordneten hatten darin den Verpackungszwang insbesondere mit Blick auf die Abgabe von losem Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars thematisiert. Aus Sicht der Bundesregierung dient die Regelung der „Beweiskraftsicherung des Steuerzeichens, mit dem die Tabaksteuer entrichtet wird und das nur auf geschlossene und verkaufsfertige Kleinverkaufsverpackungen angebracht werden darf“.

Die Bundesregierung stellt zudem klar, dass ein in der Anfrage angeführtes Geschäftsmodell, nach dem nur die Vorbereitung der rauchfertigen Wasserpfeife und deren Verleih an den Endkunden in Rechnung gestellt wird, die Abgabe des Tabaks aber unentgeltlich erfolgt, nicht statthaft ist. Die unentgeltliche Abgabe von Wasserpfeifentabak sei nur als Probe oder zu Werbezwecken gestattet. Das Öffnen von Großgebinden beziehungsweise Verpackungen zur dauerhaften portionsweisen Entnahme stelle keine Entnahme zu Probe- oder Werbezwecken dar, heißt es weiter.

(Quelle: hib-Mitteilung Nr. 885/2020 v. 31.8.2020)

stats