FG Berlin-Brandenburg: Buchführungsleistungen keine Beratungsleistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Das FG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 18.5.2011 – 7 K 7226/07 – entschieden: Laufende Buchführungsarbeiten stellen keine Beratungsleistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar. Denn weder werden diese Arbeiten durch Berater selbst erbracht noch sind sie Beratern vorbehalten. Vielmehr werden sie in vielen Fällen von angestellten Buchhaltungskräften in den Unternehmen oder Firmengruppen selbst ausgeführt. Sie sind daher keine sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer oder ähnliche Leistungen anderer Unternehmer gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: V R 20/11).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2518-3 unter www.betriebs-berater.de